- 1 Sitz und Name
(1) Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Frankfurt.
(2) Die Grüne Jugend Frankfurt ist der angegliederte Jugendverband von Bündnis 90/Die Grünen in Frankfurt und Kreisverband der Grünen Jugend Hessen, jedoch politisch und organisatorisch selbständig.
(3) Der Sitz der Grünen Jugend Frankfurt ist Frankfurt am Main.
- 2 Aufgaben
Die Grüne Jugend Frankfurt stellt sich folgende Aufgaben:
– Innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN für ihre Ziele und Vorstellungen zu wirken, die politischen Vorstellungen ihrer Mitglieder entsprechend des gültigen Grundsatzprogramms und der sonstigen gültigen programmatischen Beschlüsse zu artikulieren und zu vertreten,
– politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen,
– Kontakte zu anderen Jugendorganisationen zu knüpfen und dadurch eine Zusammenarbeit anzustreben, um so zu mehr Solidarität zwischen Menschen verschiedener Herkunft, sexueller Orientierung, Weltanschauung und Religion beizutragen.
- 3 Organe
Die Grüne Jugend Frankfurt hat folgende Organe:
– Kreismitgliederversammlung
– Arbeitskreise
– Vorstand
– Beauftragte
- 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Grünen Jugend Frankfurt kann jeder Mensch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sein, der nicht in einem anderen Kreisverband der Grünen Jugend Mitglied, Mitglied einer anderen Partei oder Jugendpartei ist und sich zu den Zielen und Grundsätzen der Grünen Jugend Frankfurt bekennt.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und positive Entscheidung des Vorstandes erworben. Gegen jede Zurückweisung eines Aufnahmeantrags kann bei der Kreismitgliederversammlung Einspruch erhoben werden, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Erreichen der Altersgrenze, Austritt, Tod oder durch formalen Ausschluss.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der Grünen Jugend Frankfurt zu bekleiden.
(5) Die Mitarbeit in der Grünen Jugend Frankfurt steht auch Nichtmitgliedern bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres offen. Dabei kommt Nichtmitgliedern der Grünen Jugend Frankfurt ein aktives Stimmrecht zu, sofern sie Mitglieder der Grünen Jugend sind.
- 5 Kreismitgliederversammlung
(1) Das höchste beschlussfassende Organ der Grünen Jugend Frankfurt ist die Kreismitgliederversammlung.
(2) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange mindestens 11 Mitglieder anwesend sind.
(3) a) Die Satzung kann von der Kreismitgliederversammlung nur mit einer 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.
(3) b) Satzungsänderungsanträge müssen zwei Wochen vor ihrer Abstimmung bekanntgegeben werden.
(4) Sonstige Beschlüsse werden auf Antrag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit oder mehr als 50% Enthaltungen ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Die Kreismitgliederversammlung kann mit einer 2/3 Mehrheit Finanzentscheidungen treffen.
- 6 Vorstand
(1) Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung und die Vertretung der Grünen Jugend Frankfurt nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, bis zu vier Beisitzer*innen, einer FINTA*politischen Sprecherin und einem*einer Schatzmeister*in. Der Vorstand kann intern Beisitzer*innen zu weiteren fachpolitischen Sprecher*innen oder Beauftragten für bestimmte Aufgabenbereiche benennen, welche von der Kreismitgliederversammlung bestätigt werden müssen. Die Sprecher*innen, die FINTA*politische Sprecherin und die*der Schatzmeister*in bilden den geschäftsführenden Vorstand.
(3) Der Vorstand ist auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Eine vorzeitige Abwahl ist durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern in Verbindung mit der Neubesetzung des Amtes jederzeit möglich. Personalwahlen muss der Vorstand zwei Wochen im Voraus bekanntgeben.
(4) Im Falle des Rücktritts eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder sind unverzüglich Neuwahlen anzusetzen. Im Fall des Rücktritts aller Vorstandsmitglieder haben diese ihre satzungsgemäßen Geschäfte bis zum Zeitpunkt der Neuwahlen weiterzuführen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes sollen vor Ablauf der einjährigen Amtszeit einen Rechenschaftsbericht vorlegen.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder der Grünen Jugend Frankfurt sein.
(8) Der Vorstand tagt öffentlich.
- 7 Arbeitskreise
(1) Die Kreismitgliederversammlung kann thematische Arbeitskreise einrichten.
(2) Die Arbeitskreise können Sprecher*innen wählen. Die Sprecher*innen der jeweiligen Arbeitskreise werden durch diese maximal für die Dauer eines Jahres gewählt und müssen von der Kreismitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit bestätigt werden.
Die Wiederwahl ist möglich.
(3) Sie haben das Mandat auf der Basis der Arbeitskreisbeschlüsse im Rahmen des Arbeitsbereichs der Arbeitskreise nach innen und außen zu vertreten.
- 9 Delegierte für den Landesbeirat der Grünen Jugend Hessen
(1) Abweichend von den §§5 und 7 der Satzung obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung und die Vertretung der Grünen Jugend Frankfurt auf den Sitzungen des Landesbeirats der Grünen Jugend Hessen den dafür gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten.
(2) Die Delegierten und Ersatzdelegierten werden von der Kreismitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Eine Abwahl ist durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder in Verbindung mit der Neubesetzung der Delegierten- und Ersatzdelegiertenämter der abgewählten jederzeit möglich.
(3) Im Falle des Rücktritts der Delegierten sind unverzüglich Neuwahlen anzusetzen. Die satzungsgemäßen Geschäfte der Delegierten sind bis zum Zeitpunkt der Neuwahlen von den bisherigen Delegierten weiterzuführen.
(4) Die Delegierten bzw. Ersatzdelegierten, welche an der Sitzung des Landesbeirats teilgenommen haben, sollen spätestens auf der jeweiligen Landesbeiratssitzung folgenden Kreismitgliederversammlung einen mündlichen Bericht erstatten.
(5) Die Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesbeirat der Grünen Jugend Hessen müssen Mitglieder der Grünen Jugend Frankfurt sein.
- 10 Allgemeine Bestimmungen
(1) Abstimmungen sind offen oder auf Antrag eines Mitglieds der jeweiligen Versammlung geheim durchzuführen.
(2) Personenwahlen sind immer geheim zu vollziehen. Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, welche die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.
Wenn dann noch immer Stimmgleichheit besteht, entscheidet das Los.
(3) Alle Ämter werden gemäß des F*IT*Statut der GRÜNEN JUGEND besetzt.
(4) Für die finanziellen Angelegenheiten der Grünen Jugend Frankfurt ist bei Bedarf mit absoluter Mehrheit eine Finanzordnung zu erlassen. Diese Finanzordnung kann in der Folgezeit ebenfalls mit absoluter Mehrheit geändert oder ergänzt werden.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Alle Schreiben, die im Rahmen der Grünen Jugend Frankfurt von Mitgliedern verfasst werden, müssen auf folgende Art und Weise gegendert werden:
Alle Worte, bei denen im Deutschen sowohl die weibliche, als auch die männliche Form möglich sind, müssen mit * Sternchen, sowie der weiblichen bzw. männlichen Form ergänzt werden, sofern sie sich auf keinen rein geschlechtlichen Gegenstand bzw. Gruppe beziehen.
(7) Beschlüsse sind auch online möglich, wenn rechtzeitig über den E-Mailverteiler darüber informiert wird. Außer in dringlichen Fällen, wobei die Dringlichkeit auf der nächsten Kreismitgliederversammlung bestätigt werden muss, muss 2 Tage im Voraus darüber informiert werden.
- 11 Ausschluss / Schiedsverfahren
(1) Bei verbandsschädigendem Verhalten ist der Verbandsausschluss möglich.
(2) Näheres regeln die Satzung der Grünen Jugend Hessen und die Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichts der Grünen Jugend Hessen.
- 12 Auflösung
(1) Die Auflösung der Grünen Jugend Frankfurt kann durch Antrag von mindestens einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder eingeleitet werden. Die Auflösung muss durch eine eigens dafür einberufene „Öffentliche Sitzung“ ebenfalls mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt werden.
Hierfür muss mindestens einen Monat vorher schriftlich eingeladen werden.
(2) Das Restvermögen fällt dann dem Kreisverband von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN zu, mit der Auflage, es für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
- 13 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde zuletzt am 13.07.2021 geändert. Mit Beschluss der Satzung tritt diese in der geänderten Fassung in Kraft.